In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2004, Nr. 148/1.4 1)
Verbotene Spiele

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juli 2004, Nr. 29.

l. (Verbotene Spiele)  delibera sentenza

(1) Verboten sind die Spiele, welche in der Tabelle der verbotenen Spiele angeführt sind, die als Beilage A Bestandteil dieses Dekretes bildet.

(2) Die von Artikel 110 Absatz 6 des königlichen Dekretes vom 18. Juni 1931, Nr. 773, vorgesehenen Spielgeräte, für welche die Autonome Monopolverwaltung des Staates die Zulassungsbescheinigung erlässt, dürfen aufgestellt werden in: Gaststätten, Spielsälen, Wettannahmestellen und Badeanstalten.

(3) Die Tabelle der verbotenen Spiele ist nur in jenen Lokalen gut sichtbar auszuhängen, wo Spiele betrieben werden.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 72 del 22.02.2010 - Giochi proibiti e apparecchi da gioco - decreto del questore - competenza statale in materia di ordine pubblico e sicurezza
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 428 del 30.09.2004 - Pubblici esercizi - sala giochi - sospensione licenza - art. 110 TULPS - giurisdizione A.G.O.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 143 del 12.03.1999 - Pubblico esercizio - sala giochi in prossimità di edificio scolastico - diniego autorizzazione

Art. 2 (Aufhebung)

Art. 3 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A
Tabelle der verbotenen Spiele

Verboten sind:

  1. Glücksspiele im Allgemeinen,
  2. Wettspiele,
  3. Kartenspiele und Würfelspiele um Geld,
  4. Pokerspiel mit oder ohne Videogerät, die Spiele Black-Jack und Roulette,
  5. Automatische, halbautomatische und elektronische Spielgeräte und Vorrichtungen, welche im Spiel eine Wette verbergen oder den Gewinn eines Geld- oder Sachpreises rein zufällig machen. Zugelassen sind die Spielgeräte gemäß Artikel 110 des Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, für welche die Autonome Monopolverwaltung des Staates die Zulassungsbescheinigung erlässt,
  6. Automaten, die mit der Warenausgabe den Gewinn eines Geld- oder Sachpreises verbinden,
  7. Spielgeräte ohne Erkennungsschild über die Herkunft.