(1) 1. Der Hörverständnistest dient der Feststellung des Zweisprachigkeitsgrads, welcher für das Laureatsdiplom vorgesehen ist, und wird im Rahmen der Wettbewerbsausschreibung laut Artikel 13 des Gesetzes geregelt.
(2) Der Hörverständnistest kann auch unabhängig vom Auswahlverfahren für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin abgelegt werden. Mit der Ausarbeitung und Durchführung des Tests kann eine externe Einrichtung beauftragt werden.
(3) Die Bestätigung über den bestandenen Hörverständnistest ist ausschließlich für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin und die Facharztausbildung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, gültig. 5)