(1) Ärztinnen und Ärzte, welche mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolviert haben, müssen – innerhalb von fünf Jahren nach Erlangung des entsprechenden Nachweises – für zwei Jahre die Tätigkeit als Allgemeinmediziner im Landesgebiet ausüben, und zwar freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis sowie in den Formen und Diensten, in denen diese Tätigkeit vorgesehen ist.
(2) Damit das Landesstipendium gewährt werden kann, müssen sich die Ärztinnen und Ärzte schriftlich zur Dienstleistung laut Absatz 1 verpflichten.