Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Mai 2002, Nr. 19.
(1) Die Maßnahmen, die der Generaldirektor dem Sanitätsrat zur Abgabe einer obligatorischen Stellungnahme zu unterbreiten hat, vorbehaltlich der in Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, vorgesehenen Befugnis des Generaldirektors, Gutachten auch über andere Sachbereiche anzufordern, sind folgende:
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.