In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. April 2002, Nr. 101)
Verordnung über die Landesumschreibungssteuer gemäß Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juni 2002, Nr. 24.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Die vorliegende Verordnung regelt die Feststellung, die Einhebung und die Verbuchung der Landesumschreibungssteuer und die diesbezüglichen Kontrollen, die Modalitäten für die Feststellung, die Einbringung und die Rückerstattung sowie die Anwendung der Strafen für unterlassene oder verspätete Einzahlung in Durchführung von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9.

Art. 2 (Art der Gebarung)

(1) Vorbehaltlich dessen, was in Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, vorgesehen ist, bedient sich die Landesverwaltung ab dem Jahr 2002 zur Feststellung, Einhebung und Verbuchung der Landesumschreibungssteuer des Verwalters des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters (PRA), indem sie eine entsprechende Vereinbarung in Beachtung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Modalitäten und Bedingungen schließt.

Art. 3 (Feststellung, Einhebung und Verbuchung der Steuer)

(1) Die Feststellung der Steuer erfolgt durch den Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters, und zwar auf der Grundlage der Unterlagen die dem Antrag betreffend die Formalitäten beigelegt werden.

(2) Die Einhebung der Steuer erfolgt durch den Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters sowie gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, durch die von der Landesregierung ermächtigten Subjekte durch die Ausstellung einer Zahlungsbestätigung, die dem von der Landesregierung genehmigten Muster entspricht.

(3) Zum Zwecke der Übertragung der Einhebung an die Subjekte laut Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Besitz der Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 25 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 1. September 1993, Nr. 385;
  2. angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit, die dem Umfang der anvertrauten Tätigkeit angemessen ist;
  3. angemessene Organisationsstruktur, die den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit Rechnung trägt;
  4. Verfügbarkeit von EDV- und Telematikgeräten zur Erstellung, Archivierung und Übermittlung der Unterlagen zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen; der Anschluss an das öffentliche Kraftfahrzeugregister muss möglich sein;
  5. Standort, Größe und Zustand der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen;
  6. technische und berufliche Kompetenzen der zuständigen Mitarbeiter;
  7. Gewährleistung der Annahme verschiedener Zahlungsmittel, auch über elektronische Hilfsmittel und andere Datenverarbeitungssysteme.

(4) Sofern das zur Einhebung der Steuer ermächtigte Subjekt der Verwalter des PRA ist, ist die Eigentumsbescheinigung, die von diesem ausgestellt wird, Zahlungsbestätigung.

(5) Mit Ausnahme des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Falles muss die Bestätigung der Zahlung der Steuer zusammen mit den anderen Unterlagen und Bescheinigungen, die für den Antrag betreffend die Formalitäten erforderlich sind, dem Provinzialamt des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters vorgelegt werden.

(6) Der täglich eingehobene Steuerbetrag wird vom Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters abzüglich der Vergütung laut Artikel 8 Absatz 1 dem Schatzmeister des Landes überwiesen, und zwar innerhalb der von der Vereinbarung vorgesehenen Fristen.

(7) Der Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters verbucht die Steuer, die Strafgelder und die Verzugszinsen sowie die Beträge, die dem Schatzmeister des Landes überwiesen wurden, in entsprechende Rechnungsbücher.

Art. 4 (Feststellung)

(1) Die Feststellung der Steuer wird vom Landesamt für Abgaben auf der Grundlage der Unterlagen des Provinzialamtes des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters sowie jeder anderen für die Ausübung der Feststellung geeigneten Angabe durchgeführt.

Art. 5 (Kontrollen)

(1) Innerhalb von fünf Jahren nach Einhebung der Steuer kann das Landesamt für Abgaben die Durchführung von buchhalterischen Kontrollen und Inspektionen an den Sitzen des Verwalters des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters und jenen der von der Landesregierung zur Einhebung der Steuer ermächtigten Subjekte anordnen.

Art. 6 (Einbringung)

(1) Bei unterlassener oder teilweiser Entrichtung des Steuerbetrags sorgt das Landesamt für Abgaben für dessen Eintreibung, indem es den Steuerpflichtigen/die Steuerpflichtige durch informelle Mitteilung auffordert, die Steuerschuld zu begleichen.

(2) Werden die geschuldeten Steuerbeträge durch den Steuerpflichtigen/die Steuerpflichtige nicht fristgemäß entrichtet, stellt das Landesamt für Abgaben den Feststellungsbescheid zu und nimmt gegebenenfalls die Eintragung des Betrags in die Steuerrolle vor.

(3) Die Möglichkeit der Annullierung von Amts wegen und des Verzichts auf Besteuerung bleibt aufrecht. Die entsprechende Verfügung ist zu begründen und den Betroffenen mitzuteilen.

(4) Die Landesregierung kann die gütliche Einbringung der geschuldeten Beträge laut Absatz 1 an den Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters übertragen.

Art. 7 (Rückerstattung)

(1) Für die Beträge, die ungeschuldet als Landesumschreibungssteuer entrichtet wurden, kann der/die Anspruchsberechtigte an das Landesamt für Abgaben innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Einreichung der Formalität einen auf stempelfreiem Papier ausgestellten Antrag auf Rückerstattung des entrichteten Betrages stellen. Dem Antrag müssen eine Abschrift der ursprünglichen Anmerkung sowie die Bestätigung für die erfolgte Einzahlung.

(2) Die Landesregierung kann den Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters mit der Kontrolle der Anträge auf Rückerstattung beauftragen.

(3) Das Landesamt für Abgaben muss das entsprechende Verfahren innerhalb von 120 Tagen nach Erhalt des Rückerstattungsantrags beenden.

(4) Verstreicht die unter Absatz 3 genannte Frist, so gilt der Rückerstattungsantrag als abgelehnt.

(5) Die Landesregierung kann die mit der Rückerstattung der Steuer verbundenen Tätigkeiten an den Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters übertragen.

Art. 8 (Vergütungen)

(1) Für jede durchgeführte Formalität mit effektiver Eintreibung der Umschreibungssteuer erhält der Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters eine Vergütung von höchstens 3,74 Euro.

(2) Das Ausmaß dieser Vergütung wird jährlich der vom Zentralinstitut für Statistik (ISTAT) ermittelten Änderung des Gesamtindexes der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien angepasst, bezogen auf den Monat Oktober des Jahres, das dem Bezugsjahr vorausgeht.

Art. 9 (Strafen)

(1) Bei unterlassener oder verspäteter Entrichtung der Steuer wird die Strafe laut Artikel 21/octies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, verhängt.

(2) Auf den nicht entrichteten oder verspätet entrichteten Steuerbetrag fallen Verzugszinsen an, die dem Land zustehen und zum gesetzlichen Satz nach Tagen berechnet werden, und zwar ab einem Tag nach Ablauf der Fälligkeitsfrist der Steuerschuld bis zum Tag an dem die Zahlung erfolgt.

(3) Sofern von diesem Artikel nicht ausdrücklich geregelt, werden die Bestimmungen von Artikel 21/quater bis Artikel 21/terdecies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, angewandt.

(4) Das Strafgeld und die Verzugszinsen werden nach Selbstberechnung durch den Steuerpflichtigen/die Steuerpflichtige vom Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters und von den zur Eintreibung der Steuer ermächtigten Subjekten und, in allen anderen Fällen, vom Landesamt für Abgaben eingetrieben.

Art. 10 (Beschwerden)

(1) Im Bereich der Beschwerden finden die im gesetzesvertretenden Dekret vom 31. Dezember 1992, Nr. 546, enthaltenen Bestimmungen Anwendung.2)

2)

Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 7. Juli 2003, Nr. 25.

Art. 11 (Zweisprachigkeit)

(1) Der Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters und die Subjekte laut Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, müssen im mündlichen und schriftlichen Verkehr mit den Steuerpflichtigen und in Unterlagen und Informationsschriften zur Steuer die Einhaltung von Artikel 100 des Sonderstatuts der Region Trentino-Südtirol gewährleisten.

Art. 12 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Auf alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, werden die einschlägig geltenden staatlichen Gesetzesbestimmungen angewandt.

Art. 13 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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