Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juni 2002, Nr. 24.
(1) Bei unterlassener oder teilweiser Entrichtung des Steuerbetrags sorgt das Landesamt für Abgaben für dessen Eintreibung, indem es den Steuerpflichtigen/die Steuerpflichtige durch informelle Mitteilung auffordert, die Steuerschuld zu begleichen.
(2) Werden die geschuldeten Steuerbeträge durch den Steuerpflichtigen/die Steuerpflichtige nicht fristgemäß entrichtet, stellt das Landesamt für Abgaben den Feststellungsbescheid zu und nimmt gegebenenfalls die Eintragung des Betrags in die Steuerrolle vor.
(3) Die Möglichkeit der Annullierung von Amts wegen und des Verzichts auf Besteuerung bleibt aufrecht. Die entsprechende Verfügung ist zu begründen und den Betroffenen mitzuteilen.
(4) Die Landesregierung kann die gütliche Einbringung der geschuldeten Beträge laut Absatz 1 an den Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters übertragen.