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In vigore al: 21/11/2014

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2001, Nr. 741)
Verordnung über die Finanzgebarung und Buchhaltung der Schulen mit staatlichem Charakter der Provinz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 27. Dezember 2001, Nr. 53.

Art. 5 (Haushaltsvoranschlag)

(1)Der Haushaltsvoranschlag wird vom Schuldirektor oder der Schuldirektorin, in der Folge Direktor oder Direktorin genannt, im Einvernehmen mit dem Schulsekretär oder der Schulsekretärin erstellt. Besagtes Dokument ist dem Schulrat zusammen mit einem eigenen Bericht vorzulegen. Der Schulrat beschließt den Haushaltsvoranschlag bis 30. November des Jahres vor dem Bezugsjahr.

(2)  Im Bericht laut Absatz 1 werden die zu verwirklichenden Ziele und die Bestimmung der Ressourcen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Schulprogramms angegeben und die Ergebnisse der laufenden Finanzgebarung zum Zeitpunkt der Vorlegung des Haushaltes an den Schulrat zusammenfassend erläutert.

(3)  Im Haushaltsvoranschlag werden alle Einnahmen angegeben und nach ihrer Herkunft gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes zusammengefasst sowie die in Gruppen zusammengefügten Ausgabenbereitstellungen für den allgemeinen Verwaltungs- und Unterrichtsbetrieb der Schule, für die einzelnen zu verwirklichenden Projekte, für verschiedene Initiativen im Lehrbereich, für die von der Landesgesetzgebung vorgesehene Schulfürsorge und für die Investitionsausgaben zugeteilt. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf jenen der Einnahmen nicht überschreiten.

(4)  Für jedes im Haushaltsvoranschlag vorgesehene Projekt wird vom entsprechenden Verantwortlichen oder von der entsprechenden Verantwortlichen, in Zusammenarbeit mit dem Schulsekretär oder der Schulsekretärin, eine erläuternde Finanzierungsübersicht erstellt, die dem Haushaltsvoranschlag beizulegen ist. In dieser Finanzierungsübersicht werden die Zeitspanne, innerhalb der das Projekt verwirklicht werden muss, die zu erwerbenden Güter und Dienstleistungen und das Ausmaß der Ausgaben angegeben.

(5)  Bei Projekten, die in einer Zeitspanne zu verwirklichen sind, die das Finanzjahr überschreiten, müssen im einzelnen Projekt die Finanzierungsquelle, die Gesamtausgabe, die für seine Verwirklichung vorgesehen ist, und die Ausgabenanteile, die jedem Finanzjahr zugeteilt werden, angegeben werden; es besteht jedoch die Möglichkeit, letztere je nach Fortgang des Projektes abzuändern, und zwar mittels Übertragung in den Haushalt des nachfolgenden Haushaltsjahres jener Beträge, die zum 31. Dezember des Bezugshaushaltsjahres nicht zweckgebunden sind. Diese Möglichkeit besteht auch vor Genehmigung der Jahresabschlussrechnung.

(6)  Der Haushaltsvoranschlag wird innerhalb 15 Tagen ab Beschlussfassung durch den Schulrat an der Anschlagtafel der Schule und, wenn möglich, auf der eigenen Web-Seite der Schule für die Dauer des gesamten Haushaltsjahres veröffentlicht. Der Haushaltsvoranschlag wird zusammen mit dem gemäß Artikel 57 Absatz 2 erstellten Gutachten des Kontrollorgans bis zum 15. Dezember dem zuständigen Schulamt zur Genehmigung übermittelt.

(7)  Der Schulamtsleiter oder die Schulamtsleiterin genehmigt den Haushaltsvoranschlag im Sinne des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, betreffend die Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes.

(8)  Die Genehmigung des Haushaltes ermächtigt dazu, die im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Einnahmen festzustellen und Ausgaben zweckzubinden.2)

2)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. November 2008, Nr. 64.
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