Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Diese Verordnung regelt, in Durchführung von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 9. August 1999, Nr. 7, die Verfahren für die Beantragung und die Gewährung des Familiengeldes und des Mutterschaftsgeldes laut den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes vom 23. Dezember 1998, Nr. 448, in geltender Fassung, im Folgenden "Gesetz" genannt und laut Ministerialdekret vom 21. Dezember 2000, Nr. 452, in geltender Fassung.
(2) Auf alle von der vorliegenden Durchführung nicht geregelten Bereiche werden die staatlichen Bestimmungen angewandt.