Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Für die Beteiligung an den Ausgaben der gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste werden die Bestimmungen gemäß Abschnitt IV des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, angewandt.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.