Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Abnahmeprüfer wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten oder während der Bauausführung ernannt.
(2) Im Bedarfsfall schlägt der Projektsteuerer dem Auftraggeber auf Antrag des Bauleiters oder des Auftragnehmers oder aus eigener Initiative die Ernennung des Abnahmeprüfers während der Bauausführung vor.
(3) Der während der Bauausführung bestellte Abnahmeprüfer verfasst ein Gutachten über die Angemessenheit der im Laufe der Bauausführung allfällig neu vereinbarten Preise.
(4) Bei Bauarbeiten, welche die Mitwirkung verschiedener Berufssparten erfordern, wird eine Kommission bestehend aus drei Mitgliedern mit der Abnahme beauftragt.
(5) Wird eine Kommission mit der Abnahme während der Bauausführung beauftragt, so werden das Gutachten über die allfällig neu vereinbarten Preise und die Abnahmeunterlagen von allen Mitgliedern der Kommission gemäß Artikel 130 unterzeichnet.