Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Mit der Besichtigung für die Abnahme wird innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Fertigstellung der Bauarbeiten begonnen, es sei denn, dass in den besonderen Vergabebedingungen für besondere Bauleistungen eine andere Frist vorgeschrieben ist.
(2) Die Abnahme wird einschließlich der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung und der Weiterleitung der Unterlagen an den Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten ab dem für ihren Beginn festgesetzten Tag durchgeführt.