Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) In den besonderen Vergabebedingungen kann der Herkunftsort der Baustoffe vorgeschrieben sein.
(2) Im Preis der Bau- und Werkstoffe sind alle Lasten enthalten, die dem Auftragnehmer aus ihrer Beschaffung erwachsen, einschließlich aller Kosten für die Anlage von Brüchen und Gruben samt der damit verbundenen zeitweiligen Besetzung von Grundstücken.
(3) Auf Antrag des Auftraggebers muss der Auftragnehmer die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften über die Enteignungen aus gemeinnützigen Gründen und die Bezahlung der Entschädigungen für die zeitweilige Besetzung von Grundstücken nachweisen.