Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Auftragnehmer muss die Regelung der Arbeitszeit und der wöchentlichen Ruhetage beachten und ist nicht berechtigt, die Arbeiter über die gesetzlich und lohnvertraglich festgelegten Höchstgrenzen hinaus arbeiten zu lassen. Nachtarbeit muss vorher vom Bauleiter ermächtigt werden.
(2) Der Auftragnehmer hat kein Recht auf irgendeine zusätzliche Vergütung, wenn er die Ermächtigung laut Absatz 1 zum eigenen Vorteil erhalten hat.
(3) Unter Beachtung der Regelung der Arbeitszeit und der wöchentlichen Ruhetage vorbehaltlich der allfälligen Festsetzung neuer Preise gemäß Artikel 72 sowie etwaiger Entschädigungen kann der Bauleiter dem Auftragnehmer im nachgewiesenen Bedarfsfall und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen die ununterbrochene Fortsetzung der Bauarbeiten oder deren Ausführung zu besonderen Bedingungen schriftlich anordnen.