(1) Auf Verträge von Lieferungen mit Installation des gelieferten Materials, bei welchen das gelieferte Material mehr kostet als die Arbeit, und mit welchen der Auftragnehmer Dritte beauftragt hat, werden die Artikel 53 und 54 des Gesetzes nicht angewandt.
(2) Auf alle Verträge, welche Tätigkeiten zum Gegenstand haben, für deren Ausführung Arbeitskräfte eingesetzt werden müssen, auf die Miete von Geräten und Maschinen mit Personal und auf Lieferverträge, bei denen die Kosten der Arbeitskräfte mehr als 50 Prozent des Vertragespreises ausmachen, wird Artikel 54 des Gesetzes nicht angewandt, wenn der Betrag des einzelnen Vertrags zur Weitervergabe zwei Prozent des gesamten Reinbetrages des Vergabevertrages oder 100.000 Euro nicht überschreitet.
(3) In den Fällen laut den Absätzen 1 und 2 setzt der Auftragnehmer den Bauleiter und den Auftraggeber zuvor von den Verträgen in Kenntnis. Diese gelten als angenommen, wenn der Bauleiter innerhalb von zehn Tagen keine anderweitige Mitteilung macht.
(4) Der Bauleiter teilt dem Auftraggeber sein Einverständnis bezüglich der Subunternehmer mit.
(5) Wenn die sofortige Übergabe der Bauarbeiten laut Artikel 61, Absatz 2 des Gesetzes vorgesehen ist, dürfen auch die weitervergebenen Arbeiten sofort nach dem erforderlichen Antrag auf Ermächtigung zur Weitervergabe des Hauptauftragnehmers und der entsprechenden schriftlichen Erklärung des Bauleiters beginnen, sofern die weitervergebenen Arbeiten den im Angebot angegebenen entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob der Hauptvertrag abgeschlossen wurde oder nicht. Falls der Auftraggeber nicht zur Weitervergabe ermächtigt, werden die durchgeführten Bauarbeiten und die auf der Baustelle lagernden brauchbaren Materialien vergütet, ohne Ansprüche auf weitere Zahlungen. Nur jene Materialien werden vergütet, die vom Bauleiter bereits vor der Mitteilung der Ablehnung der Ermächtigung zur Weitervergabe angenommen worden waren.53)