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In vigore al: 21/11/2014

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 411) 2)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

2)

Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.

Art. 68 (Änderung und Ergänzung des genehmigten Projekts)

(1) Der Auftragnehmer darf am genehmigten Projekt keine Änderung oder Ergänzung vornehmen, wenn diese nicht vom Auftraggeber gemäß den Artikeln 11 und 63 des Gesetzes autorisiert und vom Bauleiter angeordnet worden ist.

(2) Bei Nichtbeachtung von Absatz 1 hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung der nicht autorisierten Bauarbeiten; weiters ist der Auftragnehmer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauwerks verpflichtet.

(3) Müssen aufgrund eines der in Artikel 63 des Gesetzes genannten Gründe im Laufe der Bauausführung Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, die nicht im Vertrag vorgesehen sind, so lässt der Auftraggeber im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes ein Abänderungsprojekt ausarbeiten.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche vom Auftraggeber für zweckmäßig erachteten und vom Bauleiter angeordneten Änderungen vorzunehmen, sofern sie keine wesentliche Änderung des vergebenen Bauauftrages bedingen und der Vertragswert durch die Änderungen um nicht mehr als ein Fünftel über- oder unterschritten wird.

(5) Die Änderungsaufträge müssen ausdrücklich auf die erfolgte Genehmigung Bezug nehmen, falls diese vorgesehen ist.

(6) Die Änderungen werden zu den Vertragspreisen abgerechnet. Erfordern die Änderungen jedoch nicht vorgesehene Bauleistungen oder die Verwendung von Baustoffen, für die im Vertrag kein Preis festgesetzt ist, so werden gemäß Artikel 72 neue Preise bestimmt.

(7) Die Feststellung der Gründe und Voraussetzungen, welche gemäß Artikel 63 des Gesetzes die Anordnung von Änderungen während der Bauausführung ermöglichen, obliegt dem Projektsteuerer, der hierzu, nach Anhören des Bauleiters, einen entsprechenden Bericht abfasst. Im Bericht müssen die Gründe für die Änderung, die wesentlichen Auswirkungen auf den Vertrag und die etwaige voraussichtliche Mehr- oder Minderausgabe angegeben werden. Wird die Änderung im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Gesetzes verfügt, beschreibt der Projektsteuerer den Sachverhalt, stellt fest, dass dieser nicht vom Auftraggeber verantwortet wurde, und begründet dessen Nichtvorhersehbarkeit zum Zeitpunkt der Planung oder der Arbeitsübergabe.

(8) Um Unterbrechungen oder Verzögerungen bei der Bauausführung zu vermeiden, kann der Auftraggeber, in Erwartung der Ausarbeitung und Genehmigung des Abänderungsprojektes, auf der Grundlage des Berichtes laut Absatz 7 und nach allfälliger Zweckbindung der Mehrausgaben die Ausführung jener Maßnahmen bewilligen, die vom Bauleiter und vom Auftragnehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht als sofort durchführbar befunden werden.

(9) In technischer Hinsicht sind jene Maßnahmen sofort durchführbar, für welche keine Baukonzession oder andere Ermächtigungen oder Unbedenklichkeitserklärungen vorgeschrieben sind.

(10) Bis zur Genehmigung des Abänderungsprojektes darf der Vertragswert nicht überschritten werden.44)

44)

Art. 68 wurde geändert durch Art. 24 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29, und später ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 16. November 2006, Nr. 65.

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