Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Bauleiter ist dafür verantwortlich, dass die Angaben des Übergabeprotokolls mit den festgestellten Verhältnissen vor Ort übereinstimmen.
(2) Werden Unterschiede zwischen den Verhältnissen vor Ort und dem Ausführungsprojekt festgestellt, so erfolgt keine Übergabe. Der Bauleiter setzt den Projektsteuerer unmittelbar davon in Kenntnis und erläutert ihm die Ursachen und das Ausmaß der Unterschiede, welche gegenüber den bei der Erstellung des Ausführungsprojektes durchgeführten Untersuchungen sowie den nachfolgenden Überprüfungen festgestellt wurden, und schlägt die notwendigen Maßnahmen vor.
(3) Beabsichtigt der Auftragnehmer, Forderungen geltend zu machen, die sich aus den festgestellten Unterschieden zwischen den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort und den Angaben des Ausführungsprojektes ergeben, so muss er diese im Übergabeprotokoll gemäß den Modalitäten und mit den Wirkungen von Artikel 102 eintragen.