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In vigore al: 21/11/2014

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 411) 2)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

2)

Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.

Art. 7 (Aufgaben des Bauleiters und des Koordinators der Sicherheit für die Ausführung)

(1) Der Bauleiter trägt im Interesse des Auftraggebers dafür Sorge, dass die Bauarbeiten fachgerecht und in Übereinstimmung mit dem Projekt und dem Vertrag ausgeführt werden.

(2) Der Bauleiter trägt die Verantwortung für die Koordinierung der Arbeit der auf der Baustelle tätigen Unternehmen und pflegt die Beziehungen zum Auftragnehmer über die technischen und finanziellen Aspekte des Vertrags.

(3) Zusätzlich zu den in Artikel 10 des Gesetzes genannten Aufgaben übt der Bauleiter im Einzelnen folgende Funktionen aus:

  1. er bestätigt vor der Auftragsvergabe die Zugänglichkeit der von den Bauarbeiten betroffenen Flächen und Liegenschaften gemäß den Vorgaben der Planunterlagen,
  2. er erteilt dem ausführenden Unternehmen dienstliche Anordnungen,
  3. er prüft, ob die Qualitätsstandards erreicht wurden,
  4. er übernimmt die Verantwortung für die Annahme der Bau- und Werkstoffe,
  5. er teilt dem Auftragnehmer die Anweisungen des Auftraggebers mit,
  6. er verfasst die Übergabeprotokolle, die Protokolle über die Teilübergabe, die vollständige oder teilweise Einstellung, die Wiederaufnahme und die Fertigstellung der Bauarbeiten und alle anderen von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Protokolle, welche die Bauausführung betreffen; er übermittelt die Mitteilungen bezüglich Beginn und Fertigstellung der Arbeiten den Anstalten für die Sozialvorsorge und für allgemeine Fürsorge, sowie dem Arbeitsinspektorat,
  7. er nimmt Stellung zu den Fristverlängerungen für die Fertigstellung der Bauarbeiten und teilt diese dem Auftragnehmer mit,
  8. er prüft in regelmäßigen Abständen, ob der Auftragnehmer und der Subunternehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen besitzen, auch hinsichtlich der Arbeits- und Vorsorgebestimmungen, und lehnt die Erstellung der Unterlagen für Vorschuss- und Saldozahlungen ab, wenn Unterlagen fehlen oder diesbezüglich Unregelmäßigkeiten festgestellt werden und fordert vom Auftragnehmer die Erklärungen der Subunternehmer über die erfolgte Begleichung der Summen an,
  9. er meldet mittels eines ausführlichen Berichtes dem Projektsteuerer wiederholte schwerwiegende Vertragsverletzungen,
  10. er ordnet im Falle der Vertragsaufhebung die Entfernung der Unternehmen und der selbständigen Arbeiter von der Baustelle an,
  11. er ordnet dem Auftragnehmer die Ersetzung des auf der Baustelle tätigen Personals des Auftragnehmers im Falle von Ungehorsam, Unfähigkeit oder grober Nachlässigkeit an,
  12. er unterstützt den Projektsteuerer bei der Erledigung der Formalitäten und bei der Koordinierung der an der Ausführung des Bauvorhabens beteiligten Subjekte,
  13. er unterrichtet den Projektsteuerer über die Umstände, die eine Erhöhung des ursprünglichen Auftragswertes zur Folge haben können, vereinbart neue Preise und bereitet allfällige Änderungen am Ausführungsprojekt vor,
  14. er teilt dem Projektsteuerer Verzögerungen bei der Ausführung der Bauarbeiten gegenüber den festgesetzten Fristen mit,
  15. er teilt dem Auftraggeber sein Einverständnis für die Subunternehmer im Sinne des Artikels 54 des Gesetzes mit,
  16. er bereitet die Rechnungsunterlagen vor, für die er zuständig ist, und prüft die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Rechnungsunterlagen, welche vom Baustellenassistenten oder von anderen Mitarbeitern der Bauleitung erstellt wurden,
  17. er verfasst den Bericht über die Forderungen, welche vom Auftragnehmer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist in die Abrechnungen eingetragen wurden, bereitet den vertraulichen Bericht über die gütliche Beilegung der Streitfragen vor und leitet diesen an den Projektsteuerer weiter,
  18. er übermittelt dem Bürgermeister, in dessen Gemeindegebiet die Bauarbeiten durchgeführt werden, die in Artikel 106 genannte Bekanntmachung an etwaige Anspruchsberechtigte. Wenn diese Bekanntmachung nicht erforderlich ist, legt er der Endabrechung eine entsprechende Erklärung bei,
  19. er fordert den Auftragnehmer auf, nach Veröffentlichung der Bekanntmachungen an die Anspruchsberechtigten die anerkannten Forderungen zu begleichen,
  20. er verfasst den Bericht über die Endabrechnung der Bauarbeiten,
  21. er prüft das Vorliegen der Bedingungen laut Artikel 124,
  22. er nimmt an der Abnahme teil,
  23. er stellt die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung jener Bauarbeiten aus, für welche keine Abnahme erforderlich ist,
  24. er sorgt dafür, dass der Instandhaltungsplan regelmäßig auf seine Gültigkeit hin überprüft wird;
  25. er legt dem Projektsteuerer einen monatlichen Bericht über den Arbeitsverlauf vor,
  26. falls er damit vom Auftraggeber beauftragt wird, übernimmt er die von den Vorschriften über die Baustellensicherheit vorgesehene Funktion des Koordinators für die Ausführung der Bauarbeiten und sorgt dafür, dass die Unterlagen mit den Informationen über die Prävention und den Schutz vor den Risiken, denen die Arbeiter ausgesetzt sind, gemäß den Bestimmungen für die Übernahme der Richtlinie 92/57/EWG betreffend die Sicherheit auf den Baustellen, regelmäßig auf ihre Gültigkeit hin überprüft wird,
  27. er führt mindestens eine Baustellenbesichtigung wöchentlich durch. 6)

(4) Im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauarbeiten obliegen dem Koordinator der Sicherheit für die Ausführung folgende Aufgaben:

  1. er hat durch geeignete Koordinierung und Kontrolle die Anwendung der im gesetzlich vorgesehenen Sicherheits- und Koordinierungsplan enthaltenen Maßnahmen und die richtige Ausführung der entsprechenden Arbeitsverfahren durch die ausführenden Unternehmen und die Selbständigen zu überprüfen;
  2. er hat die Eignung des operativen Sicherheitsplanes, der als ergänzender detaillierter Plan des gesetzlich vorgesehenen Sicherheits- und Koordinierungsplanes anzusehen ist, zu überprüfen, wobei er die Übereinstimmung mit diesem gewährleisten muss, und den Sicherheits- und Koordinierungsplan und die Unterlage für die Sicherheit (Wartungsbuch) dem Fortgang der Bauarbeiten und allfälligen nachfolgenden Änderungen anzupassen, wobei er die Vorschläge der ausführenden Unternehmen für die Verbesserung der Sicherheit an der Baustelle bewerten muss, sowie zu überprüfen, dass die ausführenden Unternehmen, wenn nötig, ihre eigenen operativen Sicherheitspläne anpassen, dies auch im Hinblick auf die Ausbildung der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter im Bereich der Arbeitssicherheit;
  3. er hat unter den Arbeitgebern und Selbständigen die Zusammenarbeit und Abstimmung der Bauarbeiten sowie die gegenseitige Information sicherzustellen;
  4. er hat zu überprüfen, dass der Inhalt der Vereinbarungen unter den Sozialpartnern umgesetzt wird, um die für die Sicherheit Verantwortlichen zu koordinieren, damit die Sicherheit auf der Baustelle verbessert wird;
  5. er hat dem Auftraggeber oder dem Verantwortlichen für die Sicherheit nach vorheriger schriftlicher Vorhaltung an die Unternehmen und an die Selbständigen, die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen und Vorschriften zu melden und die Einstellung der Bauarbeiten, die Entfernung der Unternehmen oder der Selbständigen von der Baustelle oder die Aufhebung des Vertrages vorzuschlagen. Falls der Auftraggeber oder der Verantwortliche für die Sicherheit auf Grund der Meldung keine Maßnahme ergreift, ohne dies ausreichend zu begründen, so meldet der Koordinator für die Ausführung dies dem Amt für Sicherheitstechnik und dem Arbeitsinspektorat des Landes;
  6. er hat bei großer, unmittelbar drohender Gefahr, die er unmittelbar festgestellt hat, die einzelnen Bauarbeiten einzustellen, bis feststeht, dass die einzelnen Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt haben;
  7. er trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit ausschließlich befugte Personen die Baustelle betreten, nach vorheriger Überprüfung der ordnungsgemäßen Eintragung der Arbeiter im Anwesenheitsregister; Fälle nachgewiesener Nichtbeachtung meldet er der Bauleitung, dem Auftraggeber, den Vorsorge- und Versicherungsanstalten und der Landesabteilung Arbeit. 7)
6)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

7)

Buchstabe g) wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 20. April 2005, Nr. 16, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 8. August 2005, Nr. 36.

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