(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag nach erfolgter Vergütung der ausgeführten Bauarbeiten, der auf der Baustelle lagernden, noch verwendbaren Materialien sowie eines Zehntels des Betrages der nicht ausgeführten Leistungen jederzeit auflösen.
(2) Das Zehntel der Kostensumme der nicht ausgeführten Leistungen wird auf die Differenz zwischen vier Fünfteln des Vertragswertes und dem Reinbetrag der ausgeführten Bauarbeiten berechnet.
(3) Der Ausübung des Rücktrittsrechtes geht eine offizielle Mitteilung an den Auftragnehmer voraus, die eine Kündigungsfrist von wenigstens 20 Tagen vorsehen muss. Nach Ablauf dieser Frist findet die Übernahme der Bauarbeiten und die Bestandsaufnahme der ausgeführten Bauarbeiten durch den Auftraggeber statt.
(4) Bei Materialien, deren Wert vom Auftraggeber gemäß Absatz 1 anerkannt wird, handelt es sich lediglich um jene, die vom Bauleiter bereits vor der Mitteilung der Vertragsauflösung angenommen wurden.
(5) Der Auftraggeber kann provisorische Bauwerke oder -teile sowie Anlagen, die nicht zur Gänze oder nur zum Teil weggeschafft werden können, zurückbehalten, sofern er glaubt, diese noch verwenden zu können. In diesem Fall bezahlt er dem Auftragnehmer für den im Laufe der ausgeführten Bauarbeiten nicht amortisierten Wert der Bauten und Anlagen als Entgelt jenen Betrag, der sich im Vergleich zwischen den Errichtungskosten und den Kosten der Bauten und Anlagen zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung als der niedrigste ergibt.
(6) Der Auftragnehmer muss die Materialien, welche vom Bauleiter nicht angenommen wurden, von den Lagerhallen und Baustellen wegschaffen und die vorgenannten Lagerhallen und Baustellen dem Auftraggeber innerhalb der festgelegten Frist zur Verfügung stellen; andernfalls wird die Räumung von Amts wegen durchgeführt, wobei die Kosten hierfür dem Auftragnehmer angelastet werden.