Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Stellt der Bauleiter fest, dass Verhaltensweisen des Auftragnehmers eine schwerwiegende und wiederholte Nichterfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten zur Folge haben, welche den erfolgreichen Abschluss der Bauarbeiten beeinträchtigen, so übermittelt er dem Projektsteuerer einen ausführlichen Bericht samt den erforderlichen Unterlagen. Dieser enthält die Bewertung der ordnungsgemäß durchgeführten Leistungen, welche dem Auftragnehmer gutzuschreiben sind.
(2) Auf Antrag des Projektsteuerers hält der Bauleiter dem Auftragnehmer die angelasteten Verfehlungen vor und räumt diesem eine Rechtfertigungsfrist von wenigstens 15 Tagen ein.
(3) Ist die Rechtfertigung negativ bewertet worden, oder ist die Frist verstrichen, ohne dass der Auftragnehmer geantwortet hat, so verfügt der Auftraggeber auf Vorschlag des Projektsteuerers die Aufhebung des Vertrages.