(1) Die in Artikel 50 des Gesetzes vorgesehene endgültige Kaution muss die Klausel der Zahlung auf einfache Anforderung enthalten.
(2) Die endgültige Kaution ist für Aufträge, deren geschätzter Wert 50.000 Euro oder weniger beträgt, nicht zwingend vorgeschrieben.
(3) Die endgültige Kaution ersetzt die allfälligen sonstigen Kautionen und Garantien, die der Auftragnehmer den in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes näher bezeichneten Auftraggebern für die Ausführung der Bauarbeiten schuldet.
(4) Die endgültige Kaution verliert die Wirkung erst nach Genehmigung der Abnahmebescheinigung oder nach Ablauf der für die Ausstellung der Abnahmebescheinigung festgesetzten Frist, es sei denn, diese Frist wird aus Gründen, die dem Auftragnehmer anzulasten sind, oder wegen höherer Gewalt überschritten.
(5) Die endgültige Kaution dient als Sicherstellung für die Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen, für die Vergütung etwaiger Schäden, die sich aus der vertraglichen Nichterfüllung ergeben, sowie für die Rückvergütung etwaiger Beträge, welche der Auftraggeber über das sich aus der Endabrechnung ergebende Guthaben des Auftragnehmers hinaus gezahlt hat. Hiervon unberührt bleibt auf jeden Fall die Vergütbarkeit des Mehrschadens.
(6) Der Auftraggeber kann die endgültige Kaution außerdem für folgende Zwecke verwenden:
- zur Deckung der Auslagen für die von Amts wegen durchzuführenden Bauarbeiten;
- für allfällige Mehrauslagen, welche für die Fertigstellung des Bauwerks bei Vertragsaufhebung zu Lasten des Auftragnehmers entstehen;
- für die Zahlung der Beträge, die der Auftragnehmer wegen Nichtbeachtung der Tarifverträge, der Gesetze und der Verordnungen auf dem Gebiet des Schutzes, der Versicherung, der Sicherheit und der Betreuung der auf der Baustelle anwesenden Arbeiter schuldet.
(7) Der Auftraggeber kann den restlichen Teil der endgültigen Kaution für die Zahlung der den Arbeitern des Auftragnehmers zustehenden Entlohnungen oder für die Befriedigung der den Subunternehmern zustehenden Forderungen oder der Forderungen, welche von Dritten geltend gemacht worden sind, sofern die Forderungen in Zusammenhang mit der Ausführung der Bauarbeiten stehen, verwenden.
(8) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die Wiederherstellung oder Ergänzung der endgültigen Kaution schriftlich verlangen, falls diese während der Bauausführung teilweise oder zur Gänze vom Auftraggeber verwendet werden musste. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird die Wiederherstellung oder Ergänzung auf die dem Auftragnehmer zu zahlenden Teilbeträge geltend gemacht, ohne dass dafür Zinsen geschuldet werden.
(9) Für die laut Gesetz vorgesehenen Lieferungen kann der Auftraggeber die Hinterlegung einer vorläufigen und einer endgültigen Kaution verlangen.