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In vigore al: 21/11/2014

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 411) 2)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

2)

Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.

Art. 41 (Regelung der in Regie auszuführenden Bauarbeiten)

(1) Die in Regie auszuführenden Bauarbeiten werden vom Amtsdirektor oder von den beauftragten Beamten angeordnet.

(2) Die Genehmigung des Jahresprogramms der in Regie auszuführenden Bauarbeiten laut Artikel 4 des Gesetzes hat gleichzeitig die Genehmigung des Projektes und der entsprechenden Ausgabenverpflichtung zur Folge.

(3) Für die in Regie auszuführenden Bauarbeiten, die nicht im Jahresprogramm enthalten sind, ist die vorherige Genehmigung des Projektes und der entsprechenden Ausgabenverpflichtung vom Amtsdirektor oder von den beauftragten Beamten bis zu den Betrag von 300.000 Euro erforderlich. Die Ausgabenverpflichtung für Leistungen, die in Regie auszuführen sind, fällt mit der Auszahlung zusammen, sofern der Betrag weniger als 50.000 Euro ausmacht. Die Zahlungen werden innerhalb von sechzig Tagen nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages verfügt, beziehungsweise bei Vorlage der Rechnung, falls diese später erfolgt, sofern nichts anderes verfügt wurde.

(4) Auf alles, was nicht ausdrücklich im Gesetz und dieser Verordnung geregelt ist, werden das Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, oder andere einschlägige Gesetze angewandt.

(5) Bei Bauarbeiten, deren Auftragswert weniger als 50.000 Euro beträgt, können die Vertragsbedingungen direkt mit einem einzigen Unternehmen ausgehandelt werden.

(6) Für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert 50.000 Euro übersteigt, lädt der Auftraggeber mindestens zehn Unternehmen ein, falls es so viele geeignete Unternehmen gibt, außer in den Fällen, die von Artikel 31, Absatz 1, Buchstaben b), c) und f) des Gesetzes vorgesehen sind.

(7) Der Bauleiter oder der vom Auftraggeber zuständigen Techniker verfasst für die äußerst dringenden Bauarbeiten gemäß Artikel 40, Absatz 1, Buchstabe g), einen Bericht, in welchem die Gründe des Dringlichkeitszustandes, die Ursachen, die den Zustand verursacht haben und die nötigen Arbeiten, diesen zu beseitigen, angegeben werden. Der Bericht wird sofort dem Auftraggeber übermittelt, welcher die Arbeiten einem oder mehreren Unternehmen seiner Wahl anvertraut. Der Bauleiter oder der beauftragte Techniker ordnet unverzüglich die Ausführung der nötigen und unentbehrlichen Arbeiten an. Er verfasst innerhalb eines vom Auftraggeber angegeben angemessenen Termins, ein Projekt der Arbeiten und übermittelt dasselbe sofort, versehen mit dem Bericht über die äußerste Dringlichkeit, dem Auftraggeber. Der Preis der angeordneten Leistungen wird einvernehmlich mit dem Auftragnehmer festgesetzt; falls es zu keiner vorherigen Vereinbarung kommt, wird nach Artikel 73, Absatz 2 gehandelt. Die Genehmigung des Projektes und der Ausgabenverpflichtung wird, für Arbeiten mit einem Betrag über 300.000 Euro, vom je nach Betrag zuständigen Organ vorgenommen. Falls der Auftraggeber ein Bauvorhaben oder eine Arbeit, die aus äußerst dringlichen Gründen durchgeführt wurde, nicht genehmigt, werden die Kosten für die durchgeführten Teilleistungen des Bauvorhabens oder der Arbeiten vergütet.32)

32)

Art. 41 wurde ersetzt durch Art. 15 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

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