Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Das Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 4. März 1963, Nr. 16, wird hiermit aufgehoben.
(2) Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), s) und t) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, wird hiermit aufgehoben.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.