Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Plan der Enteignungen, der Belastungen und der Überschneidungen mit dem öffentlichen Versorgungsnetz wird auf der Grundlage der aktualisierten Katasterpläne erstellt und schließt auch die Enteignungen und Belastungen mit ein, welche für die Überquerung oder Umleitung von Straßen und Wasserläufen erforderlich sind.
(2) Dem Plan ist der Grundbuchauszug beigefügt, aus dem die Eigentümer der zu enteignenden, zu belastenden oder vorübergehend zu besetzenden Liegenschaft hervorgehen. Außerdem sind dem Plan sämtliche Katasterdaten sowie die Angaben zu den von den Bauarbeiten betroffenen Flächen beigefügt.
(3) Wird der Auftrag zur Enteignung des Grundstücks, auf welchem das Bauwerk errichtet werden soll, dem Auftragnehmer erteilt, so hat dieser Anspruch auf die Rückerstattung des Betrages, den er den enteigneten Eigentümern als Entschädigung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften gezahlt hat, und auf die Vergütung der allfällig bestrittenen Rechtskosten, sofern keine Verzögerungen oder Umstände eingetreten sind, die ihm angelastet werden können.