Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die detaillierte Leistungsbeschreibung enthält ausgehend von den amtlich anerkannten technischen Spezifikationen eine ausführliche Beschreibung sämtlicher Leistungen, die im Rahmen des Bauauftrages vorgesehen sind. In der Leistungsbeschreibung werden zudem die Eigenschaften, die Art und der Umfang der im Projekt vorgesehenen Leistungen, Bau- und Werkstoffe und Bestandteile auch unter dem ästhetischen Gesichtspunkt beschrieben.