Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Unter technischen Spezifikationen für freiberufliche Leistungen, die im Rahmen von öffentlichen Bauaufträgen erbracht werden, sind jene zu verstehen, die in Artikel 23 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 definiert sind.14)
(2) Die Projekte werden in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften und Normen angefertigt, die in den bei Projekterstellung geltenden Rechtsvorschriften enthalten sind.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 20. April 2005, Nr. 16.