Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Projektant ist gegenüber dem Auftraggeber allein für die gesamte Projektierung des Bauwerkes verantwortlich.
(2) Sollte die Projektierung Spezialleistungen erfordern, wird eine Planungsgruppe geschaffen, deren Zusammensetzung zwischen dem Beauftragten und der Verwaltung vereinbart wird. Im Auftrag wird die Verwaltung die Leistungen eines jeden Spezialisten auf der Grundlage der allgemeinen Vertragsbedingungen gemäß Artikel 9 festlegen.
(3) Der Projektant ist auch für die Projektierung der etwaigen Fachplaner gegenüber der Verwaltung allein verantwortlich. In untergeordneter Hinsicht behält sich die Verwaltung das Recht vor, auch die Fachplaner für den Bereich ihrer Zuständigkeit direkt zur Verantwortung zu ziehen.9)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des D.LH. vom 25. März 2004, Nr. 11.