Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Das den Abnahmeprüfern zustehende Honorar wird auf der Grundlage der Berufstarife festgelegt.
(2) Der Betrag, der als Grundlage für die Berechnung des Honorars herangezogen wird, ergibt sich aus dem Betrag der Endabrechnung der Bauarbeiten, ohne etwaige Abgebote und zuzüglich des Betrages der Forderungen des Auftragnehmers; der Betrag der Forderungen auf Schadensersatz wird bis zu 50 Prozent des Vertragswertes anerkannt.
(3) Wird die Abnahme von einer Kommission durchgeführt, so wird das Honorar um 25 Prozent für jedes auf das erste folgende Mitglied heraufgesetzt und nur ein Mal berechnet sowie durch die Anzahl sämtlicher Mitglieder der Kommission geteilt.
(4) Für Abnahmen während der Bauausführung wird das gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmte Honorar um 30 Prozent erhöht.