Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Innerhalb der in den besonderen Vergabebedingungen festgelegten Frist erstellt und unterzeichnet der Bauleiter die Endabrechnung, in welcher sämtliche vom Beginn der Vergabe an ausgeführten Leistungen und Lieferungen zusammengefasst sind. Er übermittelt sie dem Projektsteuerer, nachdem sie vom Auftragnehmer gemäß Artikel 108 unterzeichnet wurde.63)
(2) Der Bauleiter fügt der Endabrechnung einen Bericht mit Angabe der Umstände, welche bei der Ausführung der Bauarbeiten eingetreten sind, sowie folgende Unterlagen bei:
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 36 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.