Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Jede Leistung wird in einem eigenen Abriss eingetragen und nach dem entsprechenden Artikel des Leistungsverzeichnisses eingestuft.
(2) Bei pauschal auszuführenden Bauarbeiten wird für jede Kategorie von Bauarbeiten gemäß den besonderen Vergabebedingungen der anteilsmäßige Wert gegenüber dem pauschalen Vertragspreis angeführt.
(3) Der Abriss enthält für jeden Baufortschritt den Umfang jeder ausgeführten Leistung und die entsprechenden Beträge, damit überprüft werden kann, dass diese mit dem aus dem Buchhaltungsregister hervorgehenden Betrag des Baufortschrittes übereinstimmen.
(4) Die in den einzelnen Positionen des Projektes vorgesehenen Mengen dürfen nur dann überschritten werden, wenn der Bauleiter in einem Bericht nachweist, dass der Gesamtbetrag des Vertrages nicht überschritten wird. Der Bericht muss dem Auftraggeber vor Überschreitung der Mengen übermittelt werden. Zu diesem Zweck teilt der Auftragnehmer dem Bauleiter rechtzeitig eine allfällige Überschreitung der Menge der im Vertrag vorgesehenen Bauleistungen mit.60)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 7 des D.LH. vom 16. November 2006, Nr. 65.