Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die ausgeführten Teilleistungen und Teillieferungen des Auftragnehmers werden am Arbeitsort im Maßbuch oder in der Kladde vermerkt und anschließend in das Buchhaltungsregister in chronologischer Reihenfolge eingetragen, wobei für jede Teilleistung und jede Teillieferung auf die Seite des Maßbuches verwiesen wird, in welche der Artikel des entsprechenden Verzeichnisses zusammen mit dem Einheitspreis vermerkt wurde.
(2) Für die Arbeitstage und die Dauer der Miete für Maschinen und Geräte müssen im Register die Anmerkungen einer jeden Wochenliste zusammengefasst wiedergegeben werden.
(3) Unmittelbar darunter werden die etwaigen Forderungen des Auftragnehmers, welche gemäß Artikel 102 abzufassen und zu begründen sind, sowie die begründeten Einwände des Bauleiters eingetragen.
(4) Der Auftragnehmer und der Bauleiter unterzeichnen die in Absatz 3 genannten Eintragungen. Verweigert der Auftragnehmer seine Unterschrift, so wird nach Artikel 102 Absatz 5 verfahren.