Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die vom Bauleiter erstellten Rechnungsunterlagen sind öffentliche Urkunden und haben die Feststellung und Eintragung sämtlicher ausgabenwirksamer Handlungen zum Gegenstand.
(2) Die Feststellung und die Eintragung der ausgabenwirksamen Handlungen müssen rechtzeitig nach deren Eintritt erfolgen. Dies gilt insbesondere für jene Leistungen, für deren Überprüfung Aushub- oder Abbrucharbeiten erforderlich sind. Auf diese Weise soll die Bauleitung durch die Kenntnis über den Baufortschritt und den Betrag der ausgeführten Leistungen sowie das Ausmaß der entsprechenden zur Verfügung stehenden Geldmittel jederzeit in der Lage sein:
(3) Die Abrechnung der Bauarbeiten kann auch unter Verwendung von DV-Programmen erfolgen, mit denen die Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen unter Beachtung der in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen geführt werden können.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 33 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.