Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die EU-Schwellenwerte sind jene laut Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sowie jene laut Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
(2) Die Betragsgrenzen, die in den Rechtsvorschriften des Landes festgelegt sind, welche die verschiedenen Phasen der Ausführung öffentlicher Bauaufträge regeln, verstehen sich abzüglich Mehrwertsteuer.3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 20. April 2005, Nr. 16.