Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.
(1) Wer Räume oder Flächen, die sich außerhalb der obligatorischen Sammelzonen befinden, zu einem beliebigen Zweck besetzt oder nutzt, ist verpflichtet, die Abfälle an die nächstgelegene Sammelstelle anzuliefern.
(2) In den Zonen laut Absatz 1 sowie in Gebieten außerhalb des Kerneinzugsgebietes, wo der Sammeldienst mit geringerer Häufigkeit durchgeführt wird, kann die Gebühr aufgrund der geringeren Häufigkeit der Sammlung sowie der Entfernung von der nächstgelegenen Sammelstelle verringert werden.