In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. September 2000, Nr. 351)
Einrichtung des Chorleiter-Lehrganges und des Lehrganges Kapellmeister für Blasmusik

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2000, Nr. 41.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung des Chorleiter-Lehrganges und des Lehrganges Kapellmeister für Blasmusik laut Artikel 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, und Artikel 1 Absatz 1 des Legislativdekrets vom 16. März 1992, Nr. 265.

Art. 2 (Einrichtung des Chorleiter-Lehrganges und des Lehrganges Kapellmeister für Blasmusik)

(1) Am Bozner Claudio-Monteverdi-Konservatorium werden die Lehrgänge Chorleiter und Kapellmeister für Blasmusik eingerichtet.

Art. 3 (Zulassung zu den Lehrgängen)

(1) Zu den Lehrgängen laut Artikel 2 werden höchstens 20 Bewerber zugelassen, die die Unterstufe des Konservatoriums absolviert und die Aufnahmeprüfung bestanden haben.

(2) Die Aufnahmeprüfung dient der Feststellung der für den entsprechenden Lehrgang erforderlichen Eignung und besteht aus dem Blattsingen einer einfachen Melodie und aus einem rhythmischen und melodischen Diktat.

Art. 4 (Dauer und Fächer der Lehrgänge)

(1) Die Lehrgänge Chorleiter und Kapellmeister für Blasmusik haben eine Dauer von vier Jahren und gliedern sich in eine zweijährige Unterstufe und in eine zweijährige Oberstufe, die den Unterricht der Fächer laut den Anlagen A, bzw. B dieser Verordnung umfassen.

Art. 5 (Lehrstundenplan)

(1) Der Lehrstundenplan der Lehrkraft für die Lehrgänge Chorleiter und Kapellmeister für Blasmusik umfasst in der Regel 12 Wochenstunden, die jährlich nach der Anzahl der Eingeschriebenen vom Direktor des Konservatoriums verteilt werden; zur Ergänzung dieser Stundenzahl kann der Direktor denselben Lehrkräften den Unterricht eines oder mehrerer Ergänzungsfächer zuteilen.

(2) Der Unterricht kann, je nach der Anzahl der Eingeschriebenen, auch mit reduziertem Stundenplan vergeben werden.

Art. 6 (Unterrichtsprogramme)

(1) Der allgemeinen didaktischen Ausrichtung des Faches und dem Prüfungsprogramm entsprechend legen die Lehrkräfte des Chorleiter-Lehrganges und des Lehrganges Kapellmeister für Blasmusik unter dem Vorsitz des Direktors oder des Vizedirektors des Konservatoriums alljährlich bis zum 30. Oktober das Programm für die vier einzelnen Kursjahre fest.

(2) Für das Unterrichtsfach Klavier-Nebenfach des Chorleiter-Lehrganges kann das mit Ministerialdekret vom 15. Oktober 1998 genehmigte Versuchsprogramm angewandt werden.

(3) Für das Unterrichtsfach Klavier-Nebenfach des Lehrganges Kapellmeister für Blasmusik und für die betreffende Abschlussprüfung kann das mit Ministerialdekret vom 15. Oktober 1998 genehmigte Versuchsprogramm, Ziffern 1, 2, 5 und 6, angewandt werden.

(4) Der Unterricht in der Oberstufe des Faches Chorleiter und des Faches Kapellmeister für Blasmusik und die entsprechenden Diplomprüfungen können in Zusammenarbeit mit örtlichen Chorgemeinschaften bzw. Blaskapellen außerhalb des Konservatoriums erfolgen.

Art. 7 (Versetzung in die Oberstufe)

(1) Nach Abschluss der Unterstufe werden die am Lehrgang teilnehmenden Personen zur Übertrittsprüfung zugelassen, welche für den Chorleiter-Lehrgang das Programm des Hauptfaches Chorleiter und jenes der Ergänzungsfächer Gehörbildung, Partiturspiel und Klavier-Nebenfach umfasst, und für den Lehrgang Kapellmeister für Blasmusik das Programm des Hauptfaches Kapellmeister für Blasmusik und jenes der Ergänzungsfächer Gehörbildung und Partiturspiel umfasst.

(2) Die Kommission zur Abhaltung der Übertrittsprüfung für den Chorleiter- Lehrgang setzt sich aus dem Direktor oder dem Vizedirektor des Konservatoriums, als Vorsitzendem, und aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • a)  der Lehrkraft für den Lehrgang Chorleiter,
  • b)  der Lehrkraft für den Lehrgang Gehörbildung,
  • c)  der Lehrkraft für den Lehrgang Partiturspiel
  • d)  dem Leiter des Institutschores

(3) Die Kommission zur Abhaltung der Übertrittsprüfung für den Lehrgang Kapellmeister für Blasmusik setzt sich aus dem Direktor oder dem Vizedirektor des Konservatoriums, als Vorsitzendem, und aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt:

  • a)  der Lehrkraft für den Lehrgang Kapellmeister für Blasmusik,
  • b)  der Lehrkraft für den Lehrgang Gehörbildung,
  • c)  der Lehrkraft für den Lehrgang Partiturspiel,
  • d)  dem Leiter des Institutsorchesters.

(4) Zur Oberstufe wird zugelasssen, wer die Übertrittsprüfung laut Absatz 1 bestanden und das Abschlusszeugnis in Harmonielehre und Musikgeschichte und Musikästhetik erhalten hat.

Art. 8 (Diplomprüfung)

(1) Zur Diplomprüfung für Chorleiter wird zugelassen, wer den Lehrgang der Oberstufe besucht und nach Abschluss des Lehrgangs in den Fächern Klavier-Nebenfach und Partiturspiel die Bewertung genügend erlangt hat.

(2) Zur Diplomprüfung für Kapellmeister für Blasmusik wird zugelassen, wer den Lehrgang der Oberstufe besucht und nach Abschluss des Lehrgangs im Fach Partiturspiel die Bewertung genügend erlangt hat.

(3) Die Diplomprüfungen für Chorleiter und für Kapellmeister für Blasmusik bestehen aus den Teilprüfungen laut den Anlagen C bzw. D dieser Verordnung.

(4) Die Kommission zur Abhaltung der Diplomprüfung für den Chorleiter-Lehrgang setzt sich aus dem Konservatoriumsdirektor oder aus seinem Vertreter, als Vorsitzendem, und aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • a)  einem externen Prüfungskommissär,
  • b)  der Lehrkraft für den Lehrgang für Chorleiter,
  • c)  der Lehrkraft für den Lehrgang für Komposition,
  • d)  dem Leiter des Institutschores.

(5) Die Kommission zur Abhaltung der Diplomprüfung für den Lehrgang Kapellmeister für Blasmusik setzt sich aus dem Konservatoriumsdirektor oder aus einem Vertreter, als Vorsitzendem, und aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • a)  einem externen Prüfungskommissär,
  • b)  der Lehrkraft für den Lehrgang für Kapellmeister für Blasmusik,
  • c)  der Lehrkraft für den Lehrgang für Komposition,
  • d)  dem Leiter des Institutschores.

Art. 9 (Diplom für Chorleiter und für Kapellmeister für Blasmusik)

(1) Personen, die am Lehrgang teilnehmen und die Diplomprüfung für Chorleiter und die Diplomprüfung für Kapellmeister für Blasmusik bestanden haben, erhalten das entsprechende Diplom, welches dieselbe Gültigkeit hat wie die von Konservatorien ausgestellten Diplome.

Art. 10 (Schlussbestimmungen)

(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht festgelegt ist, werden die für Konservatorien geltenden Bestimmungen angewandt.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

ANLAGE C (Artikel 8)
Programm der Diplomprüfung für Chorleiter

Die Prüfung umfasst 5 Teilprüfungen:

  • 1.  Leitung eines Konzertprogramms (Mindestdauer 30, Höchstdauer 40 Minuten) mit folgendem Inhalt:

a) 4 A-cappella-Chorwerke aus verschieden Epochen: je ein Werk der Renaissance, des Barock, der Klassik/Romantik und der Moderne,

b) ein oder mehrere Chorwerke mit Instrumentalbegleitung.

  • 2.  Schriftliche Prüfung (8 Stunden, in einem Raum mit Klavier):

a) Ausarbeitung einer von der Kommission zugewiesenen Melodie für vierstimmig gemischten Chor;

b) Ausarbeitung einer Instrumentalbegleitung für einen einfachen von der Kommission zugewiesenen Chorsatz.

  • 3.  Einstudierung und Aufführung:

a) eines A-cappella-Chorwerkes (mindestens vierstimmig), das die Kommission 24 Stunden vorher zuweist,

b) eines von der Kommission im Augenblick der Prüfung zugewiesenen Chorwerkes.
Die Höchstdauer des 3. Teiles der Prüfung beträgt 40 Minuten.

  • 4.  Ausführung am Klavier

a) eines anspruchsvollen Chorwerkes, das der Kandidat vorbereitet hat,

b) eines einfachen Chorsatzes mit Instrumentalbegleitung (z.B. einer Missa brevis), das eine Stunde vorher von der Kommission zugewiesen wird,
Transposition eines einfachen vierstimmigen Chorsatzes um einen Ton nach oben oder nach unten,
Ausführung eines Generalbasses auf einem Tasteninstrument, der eine halbe Stunde vorher von der Kommission zugewiesen wird.

  • 5.  Kolloquium über die Geschichte der Chormusik, über Interpretationsfragen, über chorische Stimmbildung und über das Einsingen.

ANLAGE D (Artikel 8)
Programm der Diplomprüfung für Kapellmeister für Blasmusik

Die Prüfung umfasst 4 Teilprüfungen:

  • 1.  Leitung eines Konzertprogramms (mindestens 45, Höchstdauer 60 Minuten). Das Programm muss mindestens zwei wichtige Originalkompositionen für Blasmusik enthalten.
  • 2.  Schriftliche Prüfung (8 Stunden, in einem Raum mit Klavier): Instrumentierung einer von der Kommission vorgelegten Komposition für Blasorchester.
  • 3.  Einstudierung und Ausführung einer Komposition, die von der Kommission 24 Stunden vorher zugewiesen wird.
    Die Höchstdauer des 3. Teils der Prüfung beträgt 60 Minuten.
  • 4.  Kolloquium über Dirigiertechnik, Geschichte der Blasmusikliteratur, Stilkunde, Konzertzusammenstellung, Probentechnik, Technik des Einblasens.
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