Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2000, Nr. 41.
(1) Personen, die am Lehrgang teilnehmen und die Diplomprüfung für Chorleiter und die Diplomprüfung für Kapellmeister für Blasmusik bestanden haben, erhalten das entsprechende Diplom, welches dieselbe Gültigkeit hat wie die von Konservatorien ausgestellten Diplome.