Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2000, Nr. 41.
(1) Die Lehrgänge Chorleiter und Kapellmeister für Blasmusik haben eine Dauer von vier Jahren und gliedern sich in eine zweijährige Unterstufe und in eine zweijährige Oberstufe, die den Unterricht der Fächer laut den Anlagen A, bzw. B dieser Verordnung umfassen.