Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2000, Nr. 41.
(1) Zu den Lehrgängen laut Artikel 2 werden höchstens 20 Bewerber zugelassen, die die Unterstufe des Konservatoriums absolviert und die Aufnahmeprüfung bestanden haben.
(2) Die Aufnahmeprüfung dient der Feststellung der für den entsprechenden Lehrgang erforderlichen Eignung und besteht aus dem Blattsingen einer einfachen Melodie und aus einem rhythmischen und melodischen Diktat.