(1) Diese Verordnung regelt die Organisation der Italienischen Landesbibliothek, in der Folge als Bibliothek bezeichnet, die Zusammensetzung und die Ernennung ihrer Organe sowie deren Aufgaben; dies in Durchführung der Artikel 1 und 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, betreffend "Errichtung der italienischen Landesbibliothek", in der Folge als Gesetz bezeichnet.
(1) Die Bibliothek dient als öffentlicher kultureller Dienst und hat die Aufgabe, Bücher, andere Veröffentlichungen und dokumentarisches Material in bezug auf die italienischsprachige Gemeinschaft Südtirols zu sammeln, aufzubewahren und zu bereichern und allen Benützern bereitzustellen. Zu diesem Zweck und nach den Richtlinien laut Artikel 1 des Gesetzes hat sie insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Um diese Ziele zu erreichen und die oben erwähnten Aufgaben zu erfüllen, arbeitet die Bibliothek mit den Bibliotheken der Gemeinden zusammen, in denen die italienische Sprachgruppe vertreten ist, und trifft mit anderen Einrichtungen des Landes Abkommen und Vereinbarungen.
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die die Führung der Bibliothek betreffen und nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
(2) Um die Ziele der Bibliothek zu erreichen, nimmt der Verwaltungsrat insbesondere folgendes vor:
(1) Der Direktor der Bibliothek wird nach den Rechtsvorschriften des Landes über die Personalordnung ernannt.
(1) Der Direktor:
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die auf lokaler und nationaler Ebene in den Bereichen Kultur, Literatur, Geschichte, Bibliothekswissenschaft und Katalogisierung sachverständig sind. Die Mitglieder gehören der italienischen Sprachgruppe an und werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für italienische Kultur ernannt. Zwei Mitglieder werden aus einem Sechservorschlag der Gemeinde Bozen ausgewählt.
(2) In seiner ersten Sitzung wählt der wissenschafliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(3) Der Direktor der Bibliothek nimmt an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil. Als Schriftführer wohnt den Sitzungen ein Beamter, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehören muß, bei.
(1) Der wissenschaftliche Beirat ist das beratende Organ des Verwaltungsrates in Fragen, die die wissenschaftliche Arbeit der Bibliothek und ihre fachliche Führung betreffen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat wird mindestens dreimal jährlich einberufen. Er wird ferner einberufen, wenn es der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates oder der Direktor der Bibliothek für nötig halten oder wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern des Beirates oder vom Verwaltungsrat schriftlich mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt wird.
(3) Für die Rechtmäßigkeit der Sitzungen und der Beschlüsse gelten dieselben Bestimmungen wie für den Verwaltungsrat.
(4) Der wissenschaftliche Beirat hat im einzelnen die Befugnis:
(1)Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin wird von der Landesregierung ernannt. Er/Sie muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen, der Wirtschaftsberater und Wirtschaftsberaterinnen oder der Buchhalter und Buchhalterinnen eingetragen sein. Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin bleibt vier Jahre im Amt und kann wiederbestätigt werden. Er/Sie kann abgesetzt werden, wenn er seine bzw. sie ihre Pflichten nicht erfüllt.
(2) Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin hat die Kontrolle über die Verwaltungstätigkeit der Bibliothek und legt dem Haushaltsvoranschlag und der Abschlussrechnung einen Bericht bei. Über allfällige Haushaltsänderungen muss eine Stellungnahme abgegeben werden. 5)
(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates, des wissenschaftlichen Beirates sowie dem Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferin stehen, sofern sie Anspruch darauf haben, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen zu. 6)
(1) Das Haushaltsjahr der Bibliothek beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
(2) Der Haushaltsvoranschlag muß bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres genehmigt werden; die Abschlussrechnung muß bis zum 28. Februar des neuen Haushaltsjahres, gemeinsam mit einem Bericht über den Verlauf der abgewickelten Tätigkeit, genehmigt werden.7)
(3) Die Abschlußrechnung muß zusammen mit dem Bericht des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin und mit einem Entwurf des Haushaltsvoranschlages innerhalb eines Monats dem zuständigen Landesamt zur Genehmigung übermittelt werden. 8)
(1) Die Benennung der Bibliothek wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates, nach dem Gutachten des wissenschaftlichen Beirates, genehmigt.
(1) Im Falle einer Auflösung der Bibliothek entscheidet die Landesregierung über die Übertragung ihres Bestandes an eine andere Einrichtung des Landes. Diese Einrichtung muß Ziele verfolgen, die auf die Förderung der Kenntnis der vielfältigen Aspekte der Kultur in italienischer Sprache auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene ausgerichtet sind.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.