In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

f) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 2000, Nr. 31)
Verordnung zur Organisation der italienischen Landesbibliothek

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. März 2000, Nr. 10.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Organisation der Italienischen Landesbibliothek, in der Folge als Bibliothek bezeichnet, die Zusammensetzung und die Ernennung ihrer Organe sowie deren Aufgaben; dies in Durchführung der Artikel 1 und 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, betreffend "Errichtung der italienischen Landesbibliothek", in der Folge als Gesetz bezeichnet.

Art. 2 (Ziele und Aufgaben)

(1) Die Bibliothek dient als öffentlicher kultureller Dienst und hat die Aufgabe, Bücher, andere Veröffentlichungen und dokumentarisches Material in bezug auf die italienischsprachige Gemeinschaft Südtirols zu sammeln, aufzubewahren und zu bereichern und allen Benützern bereitzustellen. Zu diesem Zweck und nach den Richtlinien laut Artikel 1 des Gesetzes hat sie insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Schriften und Werke von Südtiroler Autoren, Studien und Forschungsarbeiten sowie dokumentarisches Material über Südtiroler Geschichte, Kultur, Literatur, Wissenschaft und Kunst zu sammeln, wobei dazu auch Datenträger und Datenbanken zählen, unter besonderer Berücksichtigung der Werke in italienischer Sprache,
  2. das gesamte Material nach geeigneten und in den italienischen Bibliotheken benutzten Katalogisierungsystemen zu erschließen, um es den daran interessierten Benützern bereitzustellen,
  3. im Rahmen des Landesbibliothekensystems die Aufgaben einer allgemeinen Studienbibliothek zu erfüllen und als solche die Ausleihe und das Nachschlagen zu ermöglichen, wobei Kontakte mit anderen Einrichtungen mit gleichen Zielen im In- und Ausland aufgenommen werden,
  4. Förderungsinitiativen zu organisieren, um die Kenntnisse des Bibliotheksbestands und der italienischen Kultur zu verbreiten, wobei besondere Studien und Forschungsarbeiten auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen gefördert werden.

(2) Um diese Ziele zu erreichen und die oben erwähnten Aufgaben zu erfüllen, arbeitet die Bibliothek mit den Bibliotheken der Gemeinden zusammen, in denen die italienische Sprachgruppe vertreten ist, und trifft mit anderen Einrichtungen des Landes Abkommen und Vereinbarungen.

Art. 3 2)

2)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Juni 2014, Nr. 19.

Art. 4 (Aufgaben des Verwaltungsrates)

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die die Führung der Bibliothek betreffen und nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

(2) Um die Ziele der Bibliothek zu erreichen, nimmt der Verwaltungsrat insbesondere folgendes vor:

  1. er erstellt jährlich einen Bericht über die Führung der Bibliothek, der der Landesregierung zur Kenntnisnahme zu übermitteln ist,
  2. genehmigt den Haushaltsvoranschlag, die entsprechenden Änderungen und die Abschlußrechnung der Haushalts- und Vermögensgebarung der Bibliothek,
  3. genehmigt die Bibliotheksordnung und legt die Öffnungszeit für den Parteienverkehr fest.3)
3)
Siehe auch Art. 2 des D.LH. vom 3. Juni 2014, Nr. 19.

Art. 5 4)

4)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Juni 2014, Nr. 19.

Art. 6 (Der Direktor)

(1) Der Direktor der Bibliothek wird nach den Rechtsvorschriften des Landes über die Personalordnung ernannt.

Art. 7 (Aufgaben des Direktors)

(1) Der Direktor:

  1. ist für die verwaltungsmäßige und fachliche Führung der Bibliothek verantwortlich und ist mit den Aufgaben der ordentlichen Geschäftsführung derselben betraut,
  2. ist berechtigt, Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen; diese sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorzulegen,
  3. ist gesetzlicher Vertreter der Bibliothek,
  4. schließt Verträge ab,
  5. ist für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates verantwortlich,
  6. ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und die entsprechenden Bestätigungen auszustellen,
  7. schlägt die Richtlinien für die Erarbeitung der Bibliotheksordnung vor,
  8. ist der Vorgesetzte der Bediensteten; ihm obliegt die Personalführung,
  9. pflegt die Beziehungen zu anderen Bibliotheken oder Einrichtungen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene,
  10. verfaßt die Verwaltungsakte, die in seine Zuständigkeit bzw. in jene des Verwaltungsrates fallen,
  11. erwirbt aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsrates und gemäß den Richtlinien des wissenschaftlichen Beirates Bücher und Medien für die Bibliothek,
  12. ist verantwortlich für die Erhaltung der Bestände von Büchern und Medien der Bibliothek,
  13. bereitet den jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Bibliothek sowie den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsänderungen und die Jahresabschlußrechnung vor,
  14. sorgt für die Umsetzung geeigneter Projekte für die Verbreitung der Bestände der Bibliothek und fördert Studien und Forschungsvorhaben in besonderen Bereichen.

Art. 8 (Der wissenschaftliche Beirat)

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die auf lokaler und nationaler Ebene in den Bereichen Kultur, Literatur, Geschichte, Bibliothekswissenschaft und Katalogisierung sachverständig sind. Die Mitglieder gehören der italienischen Sprachgruppe an und werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für italienische Kultur ernannt. Zwei Mitglieder werden aus einem Sechservorschlag der Gemeinde Bozen ausgewählt.

(2) In seiner ersten Sitzung wählt der wissenschafliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(3) Der Direktor der Bibliothek nimmt an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil. Als Schriftführer wohnt den Sitzungen ein Beamter, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehören muß, bei.

Art. 9 (Befugnisse des wissenschaftlichen Beirates)

(1) Der wissenschaftliche Beirat ist das beratende Organ des Verwaltungsrates in Fragen, die die wissenschaftliche Arbeit der Bibliothek und ihre fachliche Führung betreffen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat wird mindestens dreimal jährlich einberufen. Er wird ferner einberufen, wenn es der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates oder der Direktor der Bibliothek für nötig halten oder wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern des Beirates oder vom Verwaltungsrat schriftlich mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt wird.

(3) Für die Rechtmäßigkeit der Sitzungen und der Beschlüsse gelten dieselben Bestimmungen wie für den Verwaltungsrat.

(4) Der wissenschaftliche Beirat hat im einzelnen die Befugnis:

  1. seinen Vorsitzenden zu wählen,
  2. das Jahresprogramm und den Jahresbericht auszuarbeiten, die dem Verwaltungsrat zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen sind,
  3. die Bibliotheksordnung zu erstellen, die dem Verwaltungsrat zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen ist,
  4. sämtliche Gutachten über fachwissenschaftliche Fragen abzugeben und entsprechende Vorschläge zu machen,
  5. Stellungnahmen abzugeben, die vom Verwaltungsrat angefordert werden,
  6. Vorschläge zu erarbeiten, die dazu beitragen, daß die Bibliothek ihre Ziele möglichst gut verfolgen und ihre Aufgaben gut erfüllen kann,
  7. Vorschläge zum Austausch von Erfahrungen und zur Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken im Land, sowie im In- und Ausland zu machen,
  8. mit dem entsprechenden Organ für die deutsche und ladinische Sprachgruppe, auch in gemeinsamen Sitzungen, Erfahrungen auszutauschen und Initiativen zu ergreifen.

Art. 10 (Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin)

(1)Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin wird von der Landesregierung ernannt. Er/Sie muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen, der Wirtschaftsberater und Wirtschaftsberaterinnen oder der Buchhalter und Buchhalterinnen eingetragen sein. Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin bleibt vier Jahre im Amt und kann wiederbestätigt werden. Er/Sie kann abgesetzt werden, wenn er seine bzw. sie ihre Pflichten nicht erfüllt.

(2)  Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin hat die Kontrolle über die Verwaltungstätigkeit der Bibliothek und legt dem Haushaltsvoranschlag und der Abschlussrechnung einen Bericht bei. Über allfällige Haushaltsänderungen muss eine Stellungnahme abgegeben werden. 5)

5)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Juni 2014, Nr. 19.

Art. 11 (Vergütung)

(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates, des wissenschaftlichen Beirates sowie dem Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferin stehen, sofern sie Anspruch darauf haben, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen zu. 6)

6)
Art. 11 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Juni 2014, Nr. 19.

Art. 12 (Haushaltsjahr)

(1) Das Haushaltsjahr der Bibliothek beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

(2) Der Haushaltsvoranschlag muß bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres genehmigt werden; die Abschlussrechnung muß bis zum 28. Februar des neuen Haushaltsjahres, gemeinsam mit einem Bericht über den Verlauf der abgewickelten Tätigkeit, genehmigt werden.7)

(3) Die Abschlußrechnung muß zusammen mit dem Bericht des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin und mit einem Entwurf des Haushaltsvoranschlages innerhalb eines Monats dem zuständigen Landesamt zur Genehmigung übermittelt werden. 8)

7)
Art. 12 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 5. März 2009, Nr. 12.
8)
Art. 12 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Juni 2014, Nr. 19.

Art. 13 (Benennung der Bibliothek)

(1) Die Benennung der Bibliothek wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates, nach dem Gutachten des wissenschaftlichen Beirates, genehmigt.

Art. 14 (Auflösung der Bibliothek)

(1) Im Falle einer Auflösung der Bibliothek entscheidet die Landesregierung über die Übertragung ihres Bestandes an eine andere Einrichtung des Landes. Diese Einrichtung muß Ziele verfolgen, die auf die Förderung der Kenntnis der vielfältigen Aspekte der Kultur in italienischer Sprache auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene ausgerichtet sind.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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