(1) Der wissenschaftliche Beirat ist das beratende Organ des Verwaltungsrates in Fragen, die die wissenschaftliche Arbeit der Bibliothek und ihre fachliche Führung betreffen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat wird mindestens dreimal jährlich einberufen. Er wird ferner einberufen, wenn es der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates oder der Direktor der Bibliothek für nötig halten oder wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern des Beirates oder vom Verwaltungsrat schriftlich mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt wird.
(3) Für die Rechtmäßigkeit der Sitzungen und der Beschlüsse gelten dieselben Bestimmungen wie für den Verwaltungsrat.
(4) Der wissenschaftliche Beirat hat im einzelnen die Befugnis: