(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die auf lokaler und nationaler Ebene in den Bereichen Kultur, Literatur, Geschichte, Bibliothekswissenschaft und Katalogisierung sachverständig sind. Die Mitglieder gehören der italienischen Sprachgruppe an und werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für italienische Kultur ernannt. Zwei Mitglieder werden aus einem Sechservorschlag der Gemeinde Bozen ausgewählt.
(2) In seiner ersten Sitzung wählt der wissenschafliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(3) Der Direktor der Bibliothek nimmt an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil. Als Schriftführer wohnt den Sitzungen ein Beamter, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehören muß, bei.