(1) Das Haushaltsjahr der Bibliothek beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
(2) Der Haushaltsvoranschlag muß bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres genehmigt werden; die Abschlussrechnung muß bis zum 28. Februar des neuen Haushaltsjahres, gemeinsam mit einem Bericht über den Verlauf der abgewickelten Tätigkeit, genehmigt werden.7)
(3) Die Abschlußrechnung muß zusammen mit dem Bericht des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin und mit einem Entwurf des Haushaltsvoranschlages innerhalb eines Monats dem zuständigen Landesamt zur Genehmigung übermittelt werden. 8)