(1)Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin wird von der Landesregierung ernannt. Er/Sie muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen, der Wirtschaftsberater und Wirtschaftsberaterinnen oder der Buchhalter und Buchhalterinnen eingetragen sein. Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin bleibt vier Jahre im Amt und kann wiederbestätigt werden. Er/Sie kann abgesetzt werden, wenn er seine bzw. sie ihre Pflichten nicht erfüllt.
(2) Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin hat die Kontrolle über die Verwaltungstätigkeit der Bibliothek und legt dem Haushaltsvoranschlag und der Abschlussrechnung einen Bericht bei. Über allfällige Haushaltsänderungen muss eine Stellungnahme abgegeben werden. 5)