(1) Diese Verordnung regelt die Organisation der Italienischen Landesbibliothek, in der Folge als Bibliothek bezeichnet, die Zusammensetzung und die Ernennung ihrer Organe sowie deren Aufgaben; dies in Durchführung der Artikel 1 und 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1999, Nr. 6, betreffend "Errichtung der italienischen Landesbibliothek", in der Folge als Gesetz bezeichnet.