In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 9 (Ausstellung und Widerruf der Jagderlaubnisscheine)

(1) Die Jahres- und die Gastkarte werden von der Vereinigung auf schriftliche Anfrage seitens des Betroffenen hin und an deren Stelle dann vom Amt ausgestellt, wenn das entsprechende Gesuch nicht innerhalb von 30 Tagen ab seiner Einreichung erledigt ist.

(2) Die Jahres- oder die Gastkarte kann Personen verweigert werden, die Folgendes nicht in-nerhalb der Fristen laut den gemäß Artikel 24 des Gesetzes erlassenen Richtlinien entrichtet haben: die von der Vereinigung für die Ausstel-lung des ersten Jagderlaubnisscheines festge-legte Einschreibungsgebühr, den von Artikel 36bis Absatz 2 des Gesetzes festgelegten Jah-resbeitrag oder den von der Vollversammlung der Jahreskarteninhaber oder von der Vereini-gung festgesetzten Jahresbeitrag für die Kosten, die für die Verwaltung des Reviers, die Jagdauf-sicht, den Schutz der Fauna und den Wildscha-denersatz zu Lasten des jeweiligen Jagdreviers anfallen. Sie kann weiters für höchstens drei Jahre jenem Antragsteller verweigert werden, der während der fünf Jahre vor Einreichung des Ansuchens eine Übertretung der Jagdgesetze begangen hat, wofür eine Strafmaßnahme oder eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist; in diesen Fällen ist die Schwere der Übertretung zu berücksichtigen. 18)

(3) Die Einschreibegebühr sowie der von Nichtmitgliedern der Vereinigung zu entrichtende Jahresbeitrag können von der Vereinigung jährlich neu festgesetzt werden und unterliegen gemäß Artikel 24 des Gesetzes der Gesetzmäßigkeits- und Sachkontrolle.

(4) Gegen die Maßnahmen der Vereinigung, die die Ausstellung oder Verweigerung von Jahres- beziehungsweise Gastkarten sowie von Sonderbewilligungen betreffen, können die Betroffenen bei der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung Rekurs einlegen.19)

(5) Abgesehen von den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Fällen kann die Vereinigung das Ausstellen der Jahres- oder Gastkarte vom Besitz des in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehenen Jagdbefähigungsnachweises abhängig machen.

(6) Wenn der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte seinen meldeamtlichen Wohnsitz für mehr als drei Jahre außerhalb Südtirols verlegt hat, widerruft die Vereinigung, auf Antrag von wenigstens zwei Dritteln der Jahreskarteninhaber des jeweiligen Jagdreviers kraft Gesetzes, den entsprechenden Jagderlaubnisschein; dies gilt nicht für die von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Fälle. Im Falle von Untätigkeit seitens der Vereinigung für mehr als 30 Tage ab Datum des Erhalts des obgenannten Antrages sorgt dafür das Amt.20)

(7) Wer im Gebiet der Katastralgemeinden Meran oder Gratsch seinen Wohnsitz hat oder hatte, ist berechtigt, abwechselnd im Jagdrevier Untermais oder Meran-Obermais die Jahres- oder Gastkarte zu erhalten; bei der Zuweisung der beiden Jagdreviere wird mit jenem von Untermais begonnen.

(8) Für die Anwendung der Artikel 7 und 8 gelten als Mindestkultureinheit jene geschlossenen Höfe, welche mindestens zwei Hektar effektiv bewirtschaftete Obst- oder Rebanlagen oder mindestens vier Hektar effektiv bewirtschaftete Äcker oder Wiesen umfassen. Ergeben sich Zweifel über die Art oder Ausdehnung der Bewirtschaftung, so steht die Entscheidung hierüber der Landesregierung zu.

18)
Art. 9 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 3. September 2013, Nr. 23.
19)
Art. 9 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 4 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, so ersetzt.
20)
Art. 9 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.