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In vigore al: 21/11/2014

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 3 (Wildfolge)

(1) Die Nachsuche nach krankgeschossenem Schalenwild sowie nach krankgeschossenen Birkhähnen über die Grenzen des Wildbezirkes2) hinaus ist nur im Einvernehmen mit dem Leiter des Jagdreviers beziehungsweise dem Verwalter des jeweiligen Domänen-Wildschutzgebietes oder Schongebietes gestattet; in einem solchen Fall stehen das geborgene Stück Wild, das Wildbret und die Trophäe dem Erleger zu; der Abschuss wird dem Herkunftsrevier angerechnet.

(2) Die über die Grenzen des Wildbezirkes2) hinausführende Nachsuche nach Wild, das der Abschussplanung gemäß Artikel 27 des Gesetzes nicht unterliegt, sowie nach Alpenschnee- und Steinhühnern ist innerhalb von 48 Stunden dem Leiter des zuständigen Jagdreviers mitzuteilen.

(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 gelten nicht für die in Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Wildschutzgebiete und für die Schongebiete, für die stets die Zustimmung des entsprechenden Verwalters erforderlich ist.

2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.