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In vigore al: 21/11/2014

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 2 (Jägernotweg)

(1) Das Recht, ein fremdes Wildbezirk2) auf einem Jägernotweg zu durchqueren, wird in der Regel zwischen den Leitern der entsprechenden Jagdreviere beziehungsweise zwischen diesen und den Verwaltern der Domänen-Wildschutzgebiete und der Schongebiete schriftlich vereinbart. Falls keine Übereinkunft erzielt wird, entscheidet das Amt nach Feststellung des tatsächlichen Bedarfs.

(2) Beim Begehen des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen mitgeführt werden; Hunde sind an der Leine zu führen.

2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.