(1) Das Recht, ein fremdes Wildbezirk2) auf einem Jägernotweg zu durchqueren, wird in der Regel zwischen den Leitern der entsprechenden Jagdreviere beziehungsweise zwischen diesen und den Verwaltern der Domänen-Wildschutzgebiete und der Schongebiete schriftlich vereinbart. Falls keine Übereinkunft erzielt wird, entscheidet das Amt nach Feststellung des tatsächlichen Bedarfs.
(2) Beim Begehen des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen mitgeführt werden; Hunde sind an der Leine zu führen.