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In vigore al: 21/11/2014

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
2)
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 11 (Ergänzende Vorschriften)

(1) Die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines müssen jedenfalls die ergänzenden Vorschriften einhalten, die für die einzelnen Jagdreviere von der entsprechenden Vollversamlung der Jahreskarteninhaber auf Grund einer in den Richtlinien enthaltenen spezifischen Bestimmung genehmigt werden, welche von der Vereinigung im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes erlassen werden.