In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Dezember 1999, Nr. 711)
Durchführungsverordnung betreffend die Grundausbildung- und Fortbildungskurse für Betreuer von Gemeinde- und Privatarchiven sowie von anderen Archiven öffentlicher örtlicher Körperschaften

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 8. Februar 2000, Nr. 6.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Unterrichtsfächer, die Art und Weise der Durchführung und die Dauer der Fortbildungskurse für Betreuer von Gemeinde- und Privatarchiven sowie von Archiven anderer öffentlicher örtlicher Körperschaften im Sinne von Artikel 31 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, "Regelung des Archivwesens und Errichtung des Südtiroler Landesarchivs".

Art. 2 (Aufbau der Ausbildung)

(1) Die Ausbildung der Betreuer von Gemeinde- und Privatarchiven sowie von Archiven anderer öffentlicher örtlicher Körperschaften besteht aus

  • a)  Grundausbildung,
  • b)  Fortbildungskursen.

Art. 3 (Ausbildungsprogramm)

(1) Die Grundausbildung vermittelt Grundkenntnisse aus folgenden Wissensbereichen:

  • a)  Archivkunde,
  • b)  Schriftenkunde und Aktenkunde der Neuzeit,
  • c)  Landesgeschichte mit Schwerpunkt Verfassungs- und Verwaltungs-geschichte,
  • d)  Einführung in die EDV-gestützte Archivierung. 2)

(2) Die Fortbildungskurse vertiefen einzelne oder mehrere Wissensgebiete der Grundausbildung.

(3) Das nötige Wissen wird in theoretischem Unterricht und praktischen Übungen vermittelt, die flexibel und teilnehmerorientiert gestaltet werden.

2)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 31. Juli 2003, Nr. 31.

Art. 4 (Dauer)

(1) Die Grundausbildung umfaßt mindestens 65 Unterrichtsstunden. 3)

(2) Die Fortbildungskurse sollen jeweils nach Bedarf mindestens 6 Stunden umfassen.

3)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 31. Juli 2003, Nr. 31.

Art. 5 (Leitung)

(1) Die Leitung der Kurse übernimmt das Südtiroler Landesarchiv, das zur Durchführung der Kurse speziell ausgebildete Referenten beruft. Zur organisatorischen Abwicklung der Kurse ist das Südtiroler Landesarchiv ermächtigt, eine Vereinbarung mit geeigneten Partnern abzuschießen. 4)

4)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 31. Juli 2003, Nr. 31.

Art. 6 (Teilnahme)

(1) Die Teilnehmer der Kurse für die Grundausbildung müssen den theoretischen und praktischen Unterricht regelmäßig besuchen. Die Abwesenheiten dürfen ein Viertel des theoretischen und praktischen Unterrichts nicht überschreiten.

Art. 7 (Eignungsfeststellung)

(1) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen unterziehen sich einem abschließenden Eignungstest. Darin wird ihr im Kurs erworbenes theoretisches und praktisches Wissen geprüft.

(2) Der Test umfasst einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen praktischen Teil in den Wissensbereichen laut Artikel 3 Absatz 1.

(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen für den theoretischen und praktischen Teil wird in Hundertsteln ausgedrückt.

(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die in beiden Prüfungsteilen den Durchschnitt von sechzig Hundertsteln erreichen, haben die Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen. 5)

5)

Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 31. Juli 2003, Nr. 31.

Art. 8 (Bescheinigung)

(1) Der regelmäßige Besuch des Unterrichts und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung werden durch eine entsprechende Bescheinigung laut Artikel 31 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, bestätigt.

Art. 9 (Ausgaben)

(1) Die Südtiroler Landesregierung trägt alle Kosten für die Durchführung der Kurse, während die Kosten für die eventuelle Unterkunft und Verpflegung von den Teilnehmern zu tragen sind.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.