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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Dezember 1999, Nr. 711)
Durchführungsverordnung betreffend die Grundausbildung- und Fortbildungskurse für Betreuer von Gemeinde- und Privatarchiven sowie von anderen Archiven öffentlicher örtlicher Körperschaften

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 8. Februar 2000, Nr. 6.

Art. 7 (Eignungsfeststellung)

(1) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen unterziehen sich einem abschließenden Eignungstest. Darin wird ihr im Kurs erworbenes theoretisches und praktisches Wissen geprüft.

(2) Der Test umfasst einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen praktischen Teil in den Wissensbereichen laut Artikel 3 Absatz 1.

(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen für den theoretischen und praktischen Teil wird in Hundertsteln ausgedrückt.

(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die in beiden Prüfungsteilen den Durchschnitt von sechzig Hundertsteln erreichen, haben die Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen. 5)

5)

Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 31. Juli 2003, Nr. 31.