Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Dezember 1999, Nr. 54.
(1) Es werden im Rahmen der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe die Lehrgänge in Psychotherapie mit dem Zweck errichtet, eine anwendungsorientierte, auf im In- und Ausland anerkannte psychotherapeutische Richtung abgestimmte Ausbildung zu vermitteln.
(2) Zur Durchführung dieser Lehrgänge kann die Landesregierung, nachdem sie die Gutachten des Ausschusses der Südtiroler Ärzte- und Zahnärztekammer, der Südtiroler Psychologenkammer und des Landeskomitees laut Landesgesetz vom 30. Juli 1977, Nr. 28, in geltender Fassung, eingeholt hat, entsprechende Abkommen mit geeigneten in- und ausländischen Instituten abschließen. In den genannten Abkommen sind auch die Finanzierungsmodalitäten festgehalten.